Gatterordnung

//Gatterordnung
Gatterordnung 2018-07-11T17:25:39+00:00

Gatterordnung auf dem Gelände des Schwarzwildgatters „Hohenbarnekow“

„Das Schwarzwildgatter dient der Verhaltensüberprüfung von Jagdgebrauchshunden am lebenden Schwarzwild.
Der Jagdhund lernt das Schwarzwild durch suchen, finden, folgen und laut geben, ohne selbst Schaden zu nehmen, kennen und lernt sein Verhalten anzupassen.
Der Hundeführer lernt, wie sich sein Jagdhund am Schwarzwild verhält und kann dessen jagdlichen Einsatz so steuern, dass er effizient jagd, ohne selbst zu Schaden zu kommen.“

Gatterordnung,
auf dem Gelände des Schwarzwildgatters „Hohenbarnekow“

  1.  Ab Waldbrandstufe I, lt. LFoA, besteht absolutes Rauchverbot im Wald und auf den Waldwegen, sowie im Gatter, bei Zuwiderhandlung erfolgt der Ausschluss von der Übung.    
  2. Auf dem Gelände des Schwarzwildgatters besteht ein Film- und Fotoverbot. Das Betreten des Schwarzwildgatters außerhalb des Übungsbetriebes und das Umgehen des Gatters mit und/oder ohne Hund während oder außerhalb des Gatterbetriebes ist untersagt.
  3. Der Hundeführer hat zur Anmeldung seinen Hund im Auto zu belassen und beim Gattermeister, seinen gültigen Jagdschein vorzulegen und für seinen Hund die Identität mittels Ahnentafel oder die Registrierbescheinigung eines dieser Jagdhunderasse betreuenden Zuchtvereins, sowie einen gültigen Impfausweis mit den aktuellen Impfungen vorzulegen. Für den Hund muss eine gültige Haftpflichtversicherung vorliegen.
  4. Vor der Übung hat durch den Gattermeister eine ausführliche Belehrung und Einweisung in die Arbeit des Gatters zu erfolgen.
  5. Nicht zur Arbeit aufgeforderte Hunde dürfen nur angeleint auf den öffentlichen Wegen geführt werden. Hunde, die sich bereits vor Einsatzbeginn übersteigert aggressiv zeigen, sind von der Übung auszuschließen.
  1. Den Anweisungen des Gattermeisters oder einer von ihm beauftragten Person ist Folge zu leisten. Sie entscheiden über den Einsatz des Schwarzwildes und auch über den Beginn und das Ende der Arbeit. Bei zu hohen Temperaturen oder auftretenden Stresssituationen kann der Übungstag abgebrochen werden.
  2. Der Hundeführer ist verpflichtet, vor Übungsbeginn den Gattermeister oder einer von ihm beauftragten Person auf besondere Verhaltensweisen seines Hundes aufmerksam zu machen.
    Dazu zählen: – Wesensschwäche – auffällige, übermäßige Ängstlichkeit – Aggressivität – übermäßige Wildschärfe – übermäßige Mannschärfe und kein Gehorsam.
  3. Zur Übung arbeitet jeweils nur ein Hund am Schwarzwild. Die Übungszeit darf  10 min nicht überschreiten. Der Hund sollte über einen Grundgehorsam verfügen und sich vom Schwarzwild abrufen lassen können. Der Hundeführer nimmt auf Geheiß des Gattermeisters oder einer von ihm beauftragten Person den Hund selbst vom Stück ab. Er ist verpflichtet, unmittelbar nach der Arbeit im Gatter den Hund auf eventuelle Verletzungen zu untersuchen.
  4. Bei Notfallversorgung steht der diensthabende Arzt  (Presse), oder die übliche Notrufnummer, sowie die Rettungsstelle in Richtenberg zur Verfügung. Für die Notfallversorgung des Hundes, ist der diensthabende Tierarzt beim Gattermeister oder der von ihmbeauftragten Person zu erfragen.
  5. Haftung: Sowohl Eigentümer als auch Betreiber des Gatters haften nicht für Schäden, die dem Hundeführer oder Hund während der Ausbildung des Hundes entstehen. Versicherungs-, und Haftungsverantwortung liegen beim Hundeführer. Der Hundeführer haftet für Schäden, die er oder sein Hund bei Dritten verursachen. Der Hundeführer anerkennt den zuvor genannten Tatbestand mit seiner Unterschrift im Gatterbuch.


gez.:
Landesjagdverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Kreisjagdverband Nordvorpommern e.V.
Gattermeister

 


Hier gibt es die die gesamte Ordnung als PDF zum Download:  Gatterordnung