Gatterordnung auf dem Gelände des Schwarzwildgatters „Hohenbarnekow“
Jagdhunde sollen zu Ausbildungszwecken das Verhalten vom Schwarzwild unter kontrollierten Bedingungen und ohne direkten Körperkontakt erlernen. Hierbei gilt es, sowohl den Jagdhund, als auch das Schwarzwild weder zu verletzen, noch vermeidbaren Schmerzen und Leiden auszusetzen. Nach aktuellen Stand der Wissenschaft ist es grundsätzlich möglich, Schwarzwildgatter tierschutzkonform zu betreiben. Dafür bedarf es jedoch Regelungen in Form einer Gatterordnung. In der Gatterordnung werden Voraussetzungen für die zuständigen Personen im Schwarzwildgatter, der Umgang mit dem Schwarzwild und den Jagdhunden sowie die Dokumentationspflichten nachvollziehbar festgehalten. Die Gatterordnung muss den Verantwortlichen bekannt und sollte auch Spaziergängern oder Interessierten zugänglich sein. Dazu erfolgt ein Aushang der Kernaussagen in allgemein lesbarer Form am Gatterzugang.
1. Allgemeines
Der Betreiber versichert, das Gatter nicht mit Gewinnerzielungsabsicht zu betreiben, sondern als Ausbildungsmittel im Rahmen der Idealzweckverfolgung. Eingriffe/Amputationen wie beispielsweise das Ziehen oder Abschleifen der Eckzähne von Bachen oder Keilern zur Verminderung der Wehrhaftigkeit sind gem. § 6 Abs. 1 TierSchG verboten.
Für den Einsatz im Arbeitsgatter dürfen nur nachweislich für die Schwarzwildjagd bestimmte Jagdhunde ab 8 Monaten und Schwarzwild ab 12 Monaten eingesetzt werden.
Dem Schwarzwild ist jederzeit Zugang zu Tränkwasser in ausreichender Menge und Qualität zu gewähren, die Inaugenscheinnahme hat mindestens einmal am Tag durch den Betreiber zu erfolgen, die tägliche bedarfsgerechte Fütterung ist sicherzustellen.
Einsätze von einem Jagdhund im Gatter dürfen ausschließlich in direkter Anwesenheit und Verantwortlichkeit des Gattermeisters oder seines Stellvertreters erfolgen.
Der körperliche Kontakt (Jagdhund fasst Schwarzwild) ist aus jagdlicher Sicht nicht erwünscht und auch aus tierschutzfachlicher Sicht nicht gestattet, weil durch Bisse Schäden am Schwarzwild entstehen können und durch das Unterschreiten der Individualdistanz des Schwarzwildes durch den Jagdhund eine Abwehrreaktion des Schwarzwildes hervorgerufen wird, die zu erheblichen Schmerzen, Leiden, Schäden am Jagdhund führen kann (Selbstgefährdung). Sollte ein Jagdhund dennoch nach dem Schwarzwild fassen, wird umgehend abgebrochen, und der Jagdhund darf nicht mehr im Gatter eingesetzt werden.
2. Gattermeister und Stellvertreter:
Sie verfügen über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur tierschutzkonformen Versorgung von Schwarzwild und über fundierte Kenntnisse im Erkennen von Stresssignalen und Anzeichen von vermindertem Wohlbefinden beim Schwarzwild und können dies dem zuständigen Veterinär- Lebensmittelüberwachungsamt (VLA) auf Anforderung nachweisen.
Sie wissen Zuschauer oder Personen im amtlichen Auftrag im Gatter entsprechend so zu platzieren, dass die Tiere dadurch keine vermeidbaren Leiden (z.B. durch vermehrten Stress) erfahren.
Sie haben die Aufsicht und Verantwortung darüber, dass keinerlei tierschutz- widrige Handlungen in Zusammenhang mit der Arbeit am oder im Gatter stattfinden oder tierschutzwidrige Hilfsmittel (z. B. Stachel- oder Korallenhalsbänder, Halsungen in Würgefunktion, Reizstromgeräte o. ä.) dabei Anwendung finden. Bei tierschutzwidrigen Handlungen wird durch den Gattermeister umgehend ein Platzverweis ausgesprochen und das zuständige VLA informiert.
Sie sind verantwortlich für die Umsetzung des Schwarzwildes zwischen den entsprechenden Gattern. Schwarzwild darf sich ausschließlich zu den Übungseinheiten in einem der beiden Arbeitsgatter aufhalten. Außerhalb der Übungseinheiten muss sich das Schwarzwild in der Rotte (insgesamt eine Rotte Schwarzwild in Hohenbarnekow) im Ruhegatter befinden, in welchem es weder durch den Menschen noch durch Hunde gestört werden darf. Das Schwarzwild wird ausschließlich durch Locken (z.B. Geräusche durch Futtereimer) in das Arbeitsgatter verbracht. Während des Aufenthalts in einem der beiden Arbeitsgatter während der Übungseinheiten, darf die Rotte für diesen Zeitraum am Tag aufgeteilt werden.
Das Schwarzwild darf, nur mindestens paarweise vom Rest der Gruppe separiert werden (auch in den sog. Vorprägungskorridor). Die räumliche Aufteilung dient dem Schwarzwild dazu, eine Entscheidung treffen zu können, ob sie vermeintlichen und zu erwartenden Stressoren ausgesetzt werden möchten oder nicht. Ein Treiben (außer bei tierärztlicher Indikation) der Tiere ist ausdrücklich untersagt, die Einhaltung des Verbots ist vom Gattermeister bzw. Stellvertreter sicherzustellen.
Der Betreiber stellt sicher, dass das Ruhegatter die Größe von 10.000 qm nicht unterschreitet.
Der Gattermeister bzw. sein Stellvertreter hat die Aufsicht und Verantwortung darüber, dass kein Stück Schwarzwild an mehr als zwei Tagen pro Woche für Jagdhunde zum Einsatz kommt und der Aufenthalt innerhalb des Arbeitsgatters mit Jagdhund maximal zehn Minuten beträgt. Der Jagdhund darf maximal fünf Minuten in Interaktion mit dem Schwarzwild und/oder unangeleint im Arbeitsgatter gelassen werden. An einem Tag werden nicht mehr als sechs Jagdhundebegegnungen pro 3 Rotte im Arbeitsgatter durchgeführt. Befindet sich ein Jagdhund im Gatter, darf dieser nicht länger als drei Minuten die Sauen stellen und verbellen.
Der Gattermeister bzw. sein Stellvertreter hat die Aufsicht und Verantwortung darüber, dass Schwarzwild nur eingesetzt wird, wenn die zu erwartende oder aktuelle Außentemperatur 28°C nicht übersteigt und bei Anzeichen von Stress oder anderen Gründen ein Einsatz im Gatter mit dem Schwarzwild abgebrochen wird. Beispiele für Abbruchkriterien:
- Abnormes oder unruhiges Verhalten oder Fluchtverhalten, statt ruhigem Liegen am favorisierten, gewohnten Platz
- Ausbleiben von Anzeichen für Komfort- oder Explorationsverhalten
- Verletzungen/gesundheitliche Einschränkungen des Schwarzwildes
- aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Hunden
Sie stellen sicher, dass Jagdhunde, die in Selbstgefährdung arbeiten (Jagdhund fasst am Schwarzwild zu, anstatt auf Distanz zu verbellen) von der aktuellen und künftigen Arbeit im Gatter ausgeschlossen werden. Ebenfalls ausgeschlossen werden Jagdhunde, die nicht abrufbar oder von der Arbeit abnehmbar sind. Vor jedem Einsatz von Jagdhunden im Gatter stellen sie sicher, dass alle beteiligten Personen Kenntnis darüber haben, welcher praktizierende Tierarzt sowohl für das Schwarzwild als auch für die Jagdhunde im Notfall kontaktiert werden kann.
Vor jedem Einsatz von Jagdhunden im Gatter überprüfen sie, ob der einzusetzende Jagdhund vom Wesen und Ausbildungsstand für die Arbeit im Gatter geeignet ist.
3. Dokumentation
Über den Betrieb ist vom Gattermeister bzw. Stellvertreter eine Dokumentation in Form eines fortlaufenden, möglichst tagaktuellen Gatterbuchs zu führen. Die Dokumentation kann in Form eines gebundenen Buches oder als jederzeit verfügbare, unveränderliche Datei in der EDV erfolgen.
Das Gatterbuch ist dem zuständigen VLA mindestens einmal jährlich vorzulegen und mindestens drei Jahre so aufzubewahren, dass es bei unangekündigten Kontrollen vorgezeigt werden kann. Darüber hinaus ist es mindestens einmal jährlich und auf Anforderung an das Referat 210 des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V zu senden.
Dokumentationspflichten – Schwarzwild:
- Individueller Zu- und Abgang des Schwarzwildes (ldentifizierungsmöglichkeit/ Ohrmarkennummer) mit Datum, Herkunft, Grund des Abgangs und Verbleib
- Sofern Schwarzwild verletzt wurden, ist wie folgt zu dokumentieren:
– Identifizierung des betroffenen Stückes
– Anzahl der Verletzungen 4
– Lokalisation
– Schweregrad (offene oder geschlossene Wunde)
– Größe der offenen Verletzung (z. B. in cm)
– Ursache der Verletzung (z. B: Hund inkl. Chipnummer, Technopathie, innerartliche Aggression)
– Ggf. tierärztliche Vorstellung bei (Name) am (Datum), ggf. inkl. Behandlungen
– medizinische Behandlungen (in Form einer Bestandsdokumentation)
Dokumentationspflichten – Jagdhunde:
- Anzahl der am Tag eingesetzten Jagdhunde
- Name, Rasse, Chipnummer, Impfstatus, Besitzerangaben (Name, Anschrift, Jagdscheinnummer)
- Bei jedem Eintritt in das Gatter und jeder Übungseinheit:
– War der Jagdhund nach seinem Wesen und Ausbildungsstand einsetzbar?
– Welches Schwarzwild befand sich für welchen Jagdhund am Übungstag im Arbeitsgatter
– Dauer der Übungseinheit mit dem Jagdhund
– Art der Begegnung mit dem Jagdhund (kontaktlos oder inklusive Körperkontakt zum Schwarzwild)
– Entstandene Verletzungen am Jagdhund, die im Gatter ersichtlich sind, müssen wie folgt dokumentiert werden:
– Identifikation des Jagdhundes
– Anzahl der Verletzungen und Lokalisation, Schweregrad (offene oder geschlossene Wunde, Größe der Wunde)